Novellierung der Förderung der Sächsischen Staatskanzlei (RL Internationale Zusammenarbeit)

Ab 1. März ist die erneuerte Richtlinie zur Förderung der Internationalen Zusammenarbeit der Sächsischen Staatskanzlei gültig. Dabei sind im Vergleich zu vorangegangenen Richtlinie die Fördersätze deutlich angehoben worden.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Eingetragene gemeinnützige Vereine, freie Träger, sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen, Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse, gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH)
  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen bzw. bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion haben.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den Euroregionen im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik Projekte zur Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit außerhalb der Euroregionen. Hierzu zählen insbesondere die Staaten und Regionen Slowakei, Bretagne (Frankreich), Alberta (Kanada), Québec (Kanada), Hubei (China), Ober- und Niederösterreich, St.Petersburg (Russland), Baschkortostan (Russland), Tatarstan (Russland), Abu Dhabi (VAE) und Lazio (Italien).

Dies umfasst Formate, wie Erfahrungsaustausche, Informations-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Begegnungen und Exkursionen von Kinder-, Schüler- und Jugendgruppen oder auch die Erstellung von Informationsmaterialien, Sprachcamps und Sprachkurse, vorzugsweise für die Sprachen Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Sorbisch. Jährliche Förderschwerpunkte können vom Fördermittelgeber festgelegt werden und sind zu beachten.

In welcher Höhe wird gefördert?

Die max. Höhe der Zuwendung beträgt pro Projekte grenzübergreifenden Zusammenarbeit 4 000 €, der interregionalen Zusammenarbeit 7 000 €.

  • Fahrtkosten (gemäß Sächsischem Reisekostengesetz)
  • Verpflegungsausgaben bis zu 15 € pro Person / Tag. Bei mehrtägigen bis zu 45 € pro Tag
  • Honorare für externe Referenten bis zu 50 € / Std. Vortragszeit. Maximaler Tagessatz von 200 €
  • Raummiete

Bis wann muss beantragt werden?

Der Antrag für eine Förderung sollte bis spät. 28.  Februar für das Kalenderjahr, mind. jedoch 2 Monate vor geplantem Beginn des Vorhabens

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsformulare stehen hier zur Verfügung.

(Titelbild von Steve Buissinne auf Pixabay)

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